LOGO-NUTZUNGSVEREINBARUNG

Gegenstand der Logo-Nutzungsvereinbarung ist das Logo, wie es auf der Startseite wiedergegeben wird.

Logo-Nutzungsvereinbarung

Die Nutzungserlaubnis kann Personenzertifizierten Sachverständigen sowie öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit einer Personenzertifizierung  sowie weiteren Nutzungsberechtigten nach Festlegung des LOGO – Inhabers erteilt werden.

Durch Zusicherung der Logo-Nutzung ist der/die Nutzer/in berechtigt, durch Nutzung des Logos im werblichen Bereich auf seine/ihre Sachverständigen-Tätigkeit hinzuweisen. Dies berechtigt insbesondere dazu, das Logo auf erstellten Gutachten, Geschäftspapieren, den Visitenkarten und sonstigen Medien/Internet zu benutzen.

Die Logo-Nutzungsvereinbarung ist nur mit besonderer Zustimmung des Logo-Inhabers (dieser Vertrag liegt zugrunde) möglich, eine Übertragung ist ausgeschlossen.

 

Vergrößerungen oder Verkleinerungen

Die Logo-Nutzungsvereinbarung erstreckt sich auf alle Länder, in denen das Logo in Zukunft Schutz genießt. Der Nutzerdes Logos ist verpflichtet, das Logo in der abgebildeten Form und Farbe oder in einer schwarz-weißen Darstellung zu nutzen.

Bei erforderlichen Vergrößerungen oder Verkleinerungen (Planen, Autobeschriftungen usw.) stehen die entsprechenden Formate zur Verfügung. Gesetzliche Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind zu beachten.

 

Pflichten des Logo-Inhabers

Der Logo-Inhaber stellt dem Logo-Nutzer ein reproduktionsfähiges Logo der oben beschriebenen Bildmarke zur Verfügung.Für die weitere Nutzung ist der Logo-Nutzer allein verantwortlich.

 

Entgelt zur Logo-Nutzungsvereinbarung

Für die Nutzung des Logos ist ein einmaliges Entgelt zu zahlen. Dieses ist nach Bestellung mit dem Erhalt der Rechnung fällig.Das Entgelt deckt eine Nutzung des umseitig abgebildeten Zeichens für unbestimmte Zeit ab. Im Zuge eines zeitgemäßen Marketingauftritts und im Sinne der Nutzer kann der Inhaber des Logos das Zeichen abwandeln oder neu gestalten. Wird das Zeichen abgewandelt, darf der Logo-Nutzer die mit dem Altzeichen bedruckten Werbematerialien aufbrauchen.

Soweit das Logo abgewandelt wird, verpflichtet sich der Logo-Nutzer dem Logo-Inhaber gegenüber, ihn umgehend über das neue Logo und die Vergabekosten zu informieren. Sollte die Vertragsdauer für die Nutzung des „Alt-Logos“ weniger als drei Jahre betragen, sichert der Logo-Inhaber die kostenneutrale Überlassung des neuen Logos in reproduktionsfähiger Form zu. Bei vorzeitiger Lizenzbeendigung wird das Entgelt vom Logo-Inhaber nicht zurückerstattet.

 

Kündigung und Beendigung der Logo-Nutzungsvereinbarung

Der Logo-Inhaber ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von 1 Monat zum jeweiligen Quartalsende zu kündigen, wenn der Logo-Nutzer das Logo in einer Weise benutzt, das dem Ansehen des Logo-Inhabers schadet.

Das Recht beider Parteien, die hiermit geschlossene Logo-Nutzungsvereinbarung aus wichtigem Grund ggf. auch fristlos zukündigen, bleibt unberührt. Einen wichtigen Grund stellt es insbesondere dar, wenn eine der Parteien gegen die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß nicht abstellt, nachdem sie unter Wahrung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert wurde. Kündigungen nach diesem Abschnitt bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen form. Die Übermittlung per Telefax oder mit elektronischer Post genügt der Schriftform.

Das Vertragsverhältnis endet in jedem Fall mit dem Erlöschen bzw. der Rücknahme oder dem Widerruf der Zertifizierung bzw. der öffentlichen Bestellung. Ab diesem Zeitpunkt darf das Logo werblich nicht mehr genutzt werden.

 

Verletzung des Logos und Angriffe Dritter

Die Parteien verständigen sich gegenseitig und unabhängig voneinander, falls ein verwechselbares Logo/Marke erscheinen sollte.

Diese Logo-Nutzungsvereinbarung unterliegt deutschem Recht. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird das Landgericht Dortmund vereinbart.

Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Logo-Nutzungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.